Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Betreiberin von Kidact, den Kidact-Foto- und Film-DarstellerInnen (hier nur „Darsteller„ genannt) und den Auftraggebern, hier Kunden genannt. Änderungen der AGB bedürfen einer Rücksprache mit Kidact und einer schriftlichen Bestätigung von Nathalie Laissue.

Grundlagen
Kidact betreibt eine über das Internet zugängliche Darsteller-Kartei. Die Datenbank ist verschlüsselt und beinhält nur Nach- und Vornamen und die Daten, die auf der online Detailkarte zu sehen sind. Kidact ist Vermittlerin von Kindern und Jugendlichen zwischen 4 und 20 Jahren im Sinne des schweizerischen Arbeitsvermittlungsgesetzes. Die Internetpräsentation www.kidact.ch versteht sich als Dienstleistung zum Zweck der Vermittlung von Kidact-Darstellern für Produktionen von Fotografen, Filmschaffenden, Casting- und Werbeagenturen. Kidact nimmt keine Aufträge an, deren Inhalte kompromittierend oder verboten sind.
Die Daten, die ein Darsteller Kidact anvertraut werden ausschließlich zu dem obig genannten Zweck gespeichert und verwendet.

Darsteller-Kidact-Vertrag
Bevor ein Kidact- Darsteller in der online Kartei veröffentlicht wird, gilt es, einen Vertrag abzuschliessen (siehe Darsteller-Vertrag.pdf). Bei Vertragsabschluss muss ein Kidact- Darsteller volljährig (18 Jahre) sein, um selbst unterschreiben zu können. Minderjährige bedürfen zum Abschluss des Vertrages die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Die Einwilligung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.

Aufnahmekosten für Kidact- Darsteller
Für die Aufnahme und Speicherung in der Datenbank von Kidact-Darstellern, sowie für die Erstellung einer Foto- und Film-DV entstehen dem Darsteller Kosten von
CHF 60.-. Je nachdem wie schnell ein Kind/Jugendlicher wächst sollten innert nützlicher Frist neue Aufnahmen gemacht werden (zu den gleichen Konditionen). Kidact behält sich vor, nicht aktuelle Bilder und Filme auf „inaktiv“ zu setzen (Fotos und Filme sind online nicht mehr sichtbar). Der Darsteller wird vorhergehend schriftlich informiert. Ebenfalls ist Kidact berechtigt, schwer erreichbare oder unzuverlässige Darsteller aus der online Kartei zu nehmen. Diese werden vorhergehend schriftlich benachrichtigt. Die Zustellung der DV erfolgt nach Zahlungseingang auf dem Konto der Agentur Kidact.

Darsteller-Honorare/Versicherungen
Ein Darsteller-Honorar beträgt, sofern nicht anders vereinbart, mind. CHF 80.- in der ersten Stunde, mind. CHF 50.- für jede weitere Stunde. Darsteller-Honorare sind vom Auftraggeber vor Ort bar an den Darsteller zu entrichten. Bei Nicht-Zahlung des Darsteller Honorars inkl. allfälligen Reisespesen oder bei Nicht-Zahlung an Kidact für die Vermittlung eines Models sind die vereinbarten Nutzungsrechte hinfällig.
Der Kidact-Darsteller (bei nicht erreichter Volljährigkeit dessen gesetzlicher Vertreter) verpflichtet sich, anfallende Sozialabgaben und Steuern aus erzielten Einnahmen ordnungsgemäß und eigenverantwortlich auszuführen. (Siehe INFO 1)
Unfall-Versicherung ist Sache des Teilnehmers.

BUCHUNGEN

Allgemeine Rechte und Pflichten des Darstellers
Der Darsteller ist nicht verpflichtet Engagements anzunehmen. Diese Entscheidung liegt ausschließlich bei den Eltern des nicht volljährigen Darstellers oder des Darstellers selbst (bei Volljährigkeit). Eine Zusage zu einem Auftrag ist aber zwingend verbindlich. Der Darsteller, resp. der Erziehungsberechtigte, verpflichtet sich, jederzeit erreichbar zu sein und sich sofort zu melden im Falle einer unvorhergesehenen Änderung der Vereinbarung für einen Auftrag. Ferienabwesenheiten sollten gemeldet werden. Grundsätzlich sind Darsteller resp. ihre Eltern verpflichtet, Anfragen von Kidact rasch zu beantworten. Kidact Darsteller verpflichten sich, eingehende Buchungsanfragen unverzüglich per E-Mail oder Telefon an Kidact weiterzuleiten.

Absenzen/Verspätungen
Bei Nichterscheinen des Darstellers infolge höherer Gewalt sind weder die Agentur noch der Darsteller haftbar. Kidact haftet nicht bei Krankheit, Verspätungen, Nichterscheinen und äusserlichen Veränderungen der Darsteller. Bei Verspätung des Darstellers durch eigene Schuld hat dieser entsprechend länger zu arbeiten. Ist das nicht oder nur teilweise möglich, so verliert der Darsteller den Anspruch auf seinen Tagesanteil auf der Grundlage des Stundenhonorars. Eine Lösung zu finden zwischen Kunde und Darsteller liegt in der Zuständigkeit des Kunden und Unstimmigkeiten sollten vor Ort geregelt werden. Das Kidact-Vermittlungshonorar bleibt in vollem Umfang fällig.

Allgemeine Kunden-Bedingungen
Der Kunde schuldet die Vermittlungsprovision auch für jede weitere Buchung nach der ersten, solange das Fotomodell sich von der Agentur vertreten lässt. Er verpflichtet sich, Direktbuchungen ohne Einbeziehung der Agentur zu unterlassen.

Optionen
Optionen sind Reservierungen: Kidact fragt einen Darsteller im Auftrage des Kunden, ob er an einem bestimmten Datum, zu einer bestimmten Zeit einen bestimmten Auftrag annehmen würde (im Sinne einer Vorabklärung – diese kann an mehrere Darsteller gerichtet sein). Eine Option muss spätestens drei Werktage vor Tätigkeitsbeginn bestätigt oder abgesagt werden. Erfolgt weder eine Festbuchung noch eine Absage innert dieser Frist, kann Kidact 50% der Honorare in Rechnung stellen.

Festbuchungen
Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist der Kunde verpflichtet, seine Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass Aufnahmen von Kidact-Darstellern nur zu den mit Kidact vereinbarten Zwecken eingesetzt werden dürfen. 

Nutzungsrechte
Sofern nicht anders vereinbart, werden mit dem Darsteller-Honorar die Nutzungsrechte der fotografierten oder gefilmten Aufnahmen ausschliesslich dem betreffenden Kunden gewährt, für ein Jahr innerhalb der Schweiz, für den vereinbarten Verwendungszweck, für das vereinbarte Produkt und für die vereinbarte Nutzungsform. Jede weitergehende Nutzung bedarf einer schriftlichen Einwilligung der Agentur. Full buyout nach Absprache.

Annulierungen
Tages- und Stundenbuchungen sind 24 Stunden vor Arbeitsbeginn zu annullieren. Wird diese Annullationsfrist nicht eingehalten, werden Darsteller- und Vermittlungshonorar zu 100% verrechnet.
Erfolgt die Annullierung durch den Darsteller, bemüht sich die Agentur gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.

Wetterabhängige Buchungen
Wetterbuchungen müssen als solche bezeichnet werden. Bei unklarer oder schlechter Wetterlage kann der Kunde mind. 48 Std. vor dem vereinbarten Shooting absagen resp. das Shooting verschieben, ohne dass ihm Mehrkosten entstehen. Bei der zweiten Verschiebung fallen 50% zusätzlich zum vereinbarten Honorar für den Darsteller an. 

Reklamationen
Reklamationen sind umgehend der Agentur zu melden. Bei Reklamationen, die nachweisbar sind, kann das Model fristlos seiner Arbeitspflicht entbunden werden, womit die Zahlungspflicht für diesen Darsteller hinfällig wird. Werden trotz Unzufriedenheit Aufnahmen gemacht, gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation.

Arbeitszeiten
Die Arbeitszeit beginnt beim Eintreffen des Darstellers beim Kunden am vereinbarten Arbeitsort zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Schminken und Frisieren zählen zur Arbeitszeit und sollten bei der angekündigten Einsatzzeit einberechnet sein. Siehe INFO 2.

Belegexemplare
Der Kunde verpflichtet sich, Belegexemplare der entstandenen Bilder oder Filme mit Kidact-Darstellern an Kidact zu überreichen. Kidact ist berechtigt, die Exemplare zur Eigenwerbung auf www.kidact.ch einzusetzen.

Spesen
Für Aufträge, die ausserhalb von Basel durchgeführt werden, erhalten die Models CHF 20.- pro Stunde Wegzeit und zusätzlich eine Spesenvergütung in Höhe des jeweiligen Bahnbillettes (Halbtax, 2. Klasse bei unter 16-jährigen, Voller Preis bei 17-20-jährigen ohne Halbtax-Abo). Dies gilt nicht für Begleitpersonen.

Zahlungsbedingungen
Agenturrechnungen sind innert 20 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine wird 1 Prozent Verzugszins pro Monat verrechnet, laufend ab Rechnungsdatum. Hinzu kommt mit der zweiten Mahnung nach 40 Tagen eine Mahngebühr von CHF 50.-.

Schlussbestimmungen
Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden mit den zur Kenntnis genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für mündlich vereinbarte Aufträge.
Kidact behält sich vor, beliebige Punkte der AGB abzuändern, was die Gültigkeit der restlichen Punkten nicht beeinträchtigt. Diese AGB unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Basel.

INFO 1

Gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) müssen nicht-erwerbstätige Kinder und Jugendliche müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten Als nicht-erwerbstätig gilt, wer pro Jahr nicht über CHF 4400.- verdient. Erwerbstätige Kinder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht-Pflicht befreit bis zum 31. Dezember des Jahres, indem sie das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben.

INFO 2

Ausschnitte aus der Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten
Art. 7
Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung
(Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)
1 Jugendliche dürfen für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie
zu Werbezwecken im Rahmen von Radio-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen und
bei kulturellen Anlässen wie Theater-, Zirkus- oder Musikaufführungen, einschliess-
lich Proben,  sowie bei Sportanlässen beschäftigt werden, sofern die Tätigkeit keinen
negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und
psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schul-
besuch noch die Schulleistung beeinträchtigt.
2 Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Tätigkeiten nach Absatz 1
muss den zuständigen kantonalen Behörden 14 Tage vor deren Aufnahme angezeigt
werden. Ohne Gegenbericht innert zehn Tagen ist die Beschäftigung zulässig.

Art. 9
1 Können Jugendliche unter 15 Jahren nach kantonalem Recht aus der Schulpflicht
entlassen oder vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden, so kann die
kantonale Behörde im Einzelfall eine regelmässige Beschäftigung im Rahmen der
beruflichen Grundbildung oder im Rahmen eines Förderprogramms ab 14 Jahren
bewilligen.
2 Die kantonale Behörde darf die Bewilligung nur erteilen, wenn ein ärztliches
Zeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand der oder des Jugendlichen die vor-
zeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung erlaubt und die vorgesehene
Tätigkeit die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Ent-
wicklung der Jugendlichen nicht gefährdet.

4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit


Art. 10
Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren
(Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)
Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt drei Stunden pro Tag
und neun Stunden pro Woche.
Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen 
für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren
(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)
Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen:
a. während der Schulzeit: drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche;
b. während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahl-
praktikums: acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwi-
schen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von
mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dauer eines einzelnen
Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.
 

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