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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Betreiberin von Kidact, den Kidact-Foto- und Film-DarstellerInnen (hier nur „Darsteller„ genannt) und den Auftraggebern, hier Kunden genannt. Änderungen der AGB bedürfen einer Rücksprache mit Kidact und einer schriftlichen Bestätigung von Nathalie Laissue. Grundlagen Darsteller-Kidact-Vertrag Aufnahmekosten für Kidact- Darsteller Darsteller-Honorare/Versicherungen BUCHUNGEN Allgemeine Rechte und Pflichten des Darstellers Absenzen/Verspätungen Allgemeine Kunden-Bedingungen Optionen Festbuchungen Nutzungsrechte Annulierungen Wetterabhängige Buchungen Reklamationen Arbeitszeiten Belegexemplare Spesen Zahlungsbedingungen Schlussbestimmungen
INFO 1 Gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) müssen nicht-erwerbstätige Kinder und Jugendliche müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten Als nicht-erwerbstätig gilt, wer pro Jahr nicht über CHF 4400.- verdient. Erwerbstätige Kinder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht-Pflicht befreit bis zum 31. Dezember des Jahres, indem sie das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben. INFO 2 1 Können Jugendliche unter 15 Jahren nach kantonalem Recht aus der Schulpflicht entlassen oder vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden, so kann die kantonale Behörde im Einzelfall eine regelmässige Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder im Rahmen eines Förderprogramms ab 14 Jahren bewilligen. 2 Die kantonale Behörde darf die Bewilligung nur erteilen, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand der oder des Jugendlichen die vor- zeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung erlaubt und die vorgesehene Tätigkeit die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Ent- wicklung der Jugendlichen nicht gefährdet. 4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit Art. 10 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG) Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche. Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren (Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG) Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen: a. während der Schulzeit: drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche; b. während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahl- praktikums: acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwi- schen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt. |
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